AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER Mountain Flyers 80 Ltd.I.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER Mountain Flyers 80 Ltd.
I. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Mountain Flyers 80 Ltd.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Beförderungen mit der Mountain Flyers 80 Ltd.
II. BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
1. Allgemeines
1.1 Mit der Reservierung eines Helikopterfluges schliesst der Passagier/Veranstalter mit den Mountain Flyers 80 Ltd einen Vertrag ab. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages.
1.2 Die Mountain Flyers 80 Ltd bestätigen die Reservation, wenn möglich schriftlich per E-Mail oder per Post, ansonsten mündlich.
2. Preise und Fälligkeit
2.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF).
2.2 Preislisten, Angaben in Prospekten, Werbeeinschaltungen etc. gelten jeweils für das entsprechende Kalenderjahr.
2.3 Preisanpassungen bleiben bei Erhöhung der Kerosin-, Fluglizenzen-, Landegebühren und dergleichen vorbehalten.
2.4 Ausgestellte Gutscheine haben einen Wert des einbezahlten Betrages, auch wenn dieser nicht auf dem Gutschein steht. Daher sind bei Preiserhö-hungen zum Zeitpunkt des Fluges allfällige Nachzahlungen zu leisten.
2.5 Sofern nicht eine Vorauszahlung vereinbart wurde, gilt eine Zahlungsfrist von 20 Tagen nach Rechnungstellung. Am 21. Tag gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5%.
2.6 Wurde eine Vorauszahlung vereinbart und nicht erfüllt, können die Mountain Flyers 80 Ltd die Beförderung verweigern.
2.7 Gutscheine haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Es erfolgt keine Barauszahlung. Allfällige Aktionen sind nicht mit anderen Rabatten kumu-lierbar.
3. Beförderung von Personen
3.1 Die Mountain Flyers 80 Ltd verpflichten sich, den Passagier zur vereinbarten Zeit und dem vereinbarten Preis an den Bestimmungsort zu befördern. Ändert der Passagier den Zeitpunkt des Fluges oder die Route nachträglich, kann dies eine Preisänderung bewirken.
3.2 Bei Rundflügen gelten Mindestteilnahmebedingungen.
3.3 Die Mountain Flyers 80 Ltd können für den Flug einen anderen Helikoptertyp einsetzen als sie vertraglich vereinbart haben oder sie können einen Dritten beauftragen, den Flug durchzuführen. Für den Passagier sind damit keine zusätzlichen Kosten verbunden.
3.4 Die Mountain Flyers 80 Ltd stellen vor dem Flug Einzel- oder Sammelbeförderungsscheine aus. Die Flugscheine enthalten Umfang der Beschränkun-gen der Haftung für Tod und Körperverletzung, für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks sowie für Verspätung. Hat der Passagier den Flug zusammen mit anderen Personen reserviert, können die Mountain Flyers 80 Ltd für alle einen gemeinsamen Flugschein ausstellen (Kol-lektivflugschein). Diese Bedingungen gelten auch, wenn die Mountain Flyers 80 Ltd wegen den äusseren Bedingungen keinen Flugschein ausstellen können (z.B. Zusteigen im Gelände)
3.5 Der Flugschein ist gleichzeitig der Gepäckschein für die Beförderung des Gepäcks. Die Mountain Flyers 80 Ltd befördert das Gepäck, sofern dies der Platz oder die Sicherheitsvorschriften zulassen. Ein Gepäckstück darf höchstens die Dimensionen 80 x 40 x 30 cm aufweisen und das Gepäck darf maximal 15 Kilogramm pro Passagier wiegen. Reisen mehrere Passagiere in einer Gruppe, gelten die höchstens zulässigen Dimensionen pro Gepäckstück trotzdem, hingegen können die Gewichtslimiten gesamthaft berechnet werden.
3.6 Der Passagier/Veranstalter teilt der Mountain Flyers 80 Ltd bei der Reservation mit, wenn sich im Gepäck Wertgegenstände oder empfindliche Geräte/Gegenstände oder gefährliche Güter befinden.
3.7 Aus Sicherheitsgründen (insbesondere Gewichtslimiten, Dimensionen oder gefährliche Güter) kann es notwendig sein, Gepäck separat zu befördern. Die Mountain Flyers 80 Ltd behalten sich vor, Gepäckstücke mit einem Strassentransport an den vereinbarten Bestimmungsort bringen zu lassen. Die Kosten für diese Transporte trägt der Passagier/Veranstalter.
3.8 Voraussetzung für die Flugteilnahme, ist die persönliche Eignung des Passagiers in Bezug auf seinen Gesundheitszustand und sein Gewicht. Wird ein Gewicht von 85 Kilogramm pro Passagier überschritten, bedarf es einer ausdrücklichen Genehmigung durch Mountain Flyers 80 Ltd. Mountain Fly-ers 80 Ltd behält sich vor, in Abhängigkeit des gebuchten Fluges, in solchen Fällen kostenpflichtig auf einen leistungsstärkeren Helikopter auszuwei-chen.
4. Verspätung und Annullierung / Programmänderung
4.1 Die Mountain Flyers 80 Ltd behalten sich vor, aus technischen und/oder meteorologischen und/oder operationellen Gründen den Flug zu annullieren. Bei einer Verspätung oder Verschiebung des Fluges aus technischen, meteorologischen oder operationellen Gründen sowie aus anderen Gründen, die ausserhalb des Machtbereichs der Mountain Flyers 80 Ltd liegen, haften sie nicht für einen allfälligen Schaden. Eine Programm- oder Routenän-derung aus technischen, meteorologischen oder operationellen Gründen führt weder zu einer Preiserhöhung noch zu einer Preisminderung.
4.2 Bei einer Annullation des Fluges aus Gründen, die nicht der Kunde zu verantworten hat, erstatten die Mountain Flyers 80 Ltd den bezahlten Bu-chungs-/Arrangement Preis zurück, sofern es nicht möglich war, vor Ort eine angemessene Ersatzleistung anzubieten. Weitere Ansprüche sind aus-geschlossen. Bei Rundflügen und Flügen, die aufgrund eines Gutscheines stattfinden, wird der Flug auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Weite-re Ansprüche sind ausgeschlossen.
4.3 Muss der Flug wegen technischen oder meteorologischen Gründen frühzeitig abgebrochen werden, bringen die Mountain Flyers 80 Ltd den Passa-gier nach Wahl mit einem anderen Helikopter oder einem anderen Transportmittel so rasch als möglich entweder an den Abgangsort zurück oder an den Bestimmungsort. Bei einer Rückkehr an den Abgangsort holen die Mountain Flyers 80 Ltd den Flug sobald als möglich nach. Bringen die Moun-tain Flyers 80 Ltd den Passagier mit einem anderen Transportmittel an den Bestimmungsort, übernehmen sie dafür die Kosten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
4.4 Machen die Mountain Flyers 80 Ltd den Kunden vor dem Abflug darauf aufmerksam, dass der Flug aus meteorologischen Gründen möglicherweise abgebrochen werden muss, und nimmt der Kunde dieses Risiko in Kauf, bezahlt er seine Weiterreise an den Bestimmungsort bzw. seine Rückkehr an den Ausgangsort mit einem anderen Transportmittel. Er schuldet den Mountain Flyers 80 Ltd auch bei Abbruch des Fluges den vereinbarten Be-förderungspreis.
4.5 Verzögert sich der Abflug, weil der Passagier nicht zur vereinbarten Zeit zum Einsteigen bereit ist, können die Mountain Flyers 80 Ltd. nach einer angemessenen Wartefrist den Flug annullieren. Sollte der Flug mit anderen Passagieren zusammengestellt worden sein, wird der Flug bei mehr als 50% anwesenden durchgeführt. Der/die Passagiere, der/die nicht zur vereinbarten Zeit vor Ort war/en, hat/haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder muss/müssen ihn nachträglich bezahlen, wenn er ihn nicht zum Voraus geleistet hat. Gutscheine werden ohne Mitteilung an den Kunden entwertet.
4.6 Annullierung oder Verschiebung des Fluges durch den Fluggast
Der Fluggast kann den Flug bis 8 Tage vor dem vereinbarten Datum kostenlos absagen oder das Flugdatum verschieben. Bei späterer Absage oder Flugverschiebung gelten folgende Bedingungen:
7 – 2 Tage vor dem Flugtermin: 50% des Gesamtpreises
24 Stunden (inklusive «nicht erscheinen») vor dem Flugtermin: 100% des Gesamtpreises
4.7 Verspätungen durch die Passagiere
Eintreffen der Passagiere später als 15 Minuten nach der vereinbarten Zeit, werden pro angebrochene halbe Stunde bei einem einmotorigem Heli-kopter CHF 300.- und bei einem zweimotorigem Helikopter 150.- verrechnet.
4.8 Annullierung der Theoriekurse und Theorielehrgänge durch den Flugschüler
Der Flugschüler kann den Theoriekurs und Theorielehrgänge bis 8 Tage vor dem vereinbarten Datum kostenlos absagen. Bei späterer Absage gelten folgende Bedingungen:
7 – 2 Tage vor dem Kurs oder Lehrgang: 50% des Gesamtpreises
24 Stunden (inklusive «nicht erscheinen») vor dem Kurs oder Lehrgang: 100% des Gesamtpreises
Bei Arrangements und Einzelleistungen gelten zudem die zusätzlichen Annullierungsbedingungen und -kosten der Partner. In den Beförderungspreisen und Arrangements und/oder Einzelleistungen ist keine Annullierungskostenversicherung eingeschlossen.
5. Haftung für Personen- und Gepäckschäden
5.1 Mountain Flyers 80 Ltd haften bei einem Unfall für Personen- und Gepäckschäden nach den Bestimmungen der Verordnung über den Lufttransport (LTrV) und den anwendbaren internationalen Vorschriften (Montrealer Übereinkommen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2027/97, (EG) Nr. 889/2002, (EG) Nr. 785/2004 und (EG) Nr.285/2010.
5.2 Soweit zulässig wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.
5.3 Mountain Flyers 80 Ltd ist von der Haftung in dem Mass befreit, als sie nachweist, dass der Kunde oder ein Dritter den Schaden durch eine Pflicht-verletzung oder andere widerrechtliche Handlung oder Unterlassung verursacht oder dazu beigetragen hat.
5.4 Bei Tod und Körperverletzung haften die Mountain Flyers 80 Ltd für Schäden bis zum Betrag von 128‘821 Sonderziehungsrechten pro Kunde. Darüber hinaus haften sie für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht nachweisen können, dass der Schaden nicht auf eine Pflichtverletzung oder eine andere widerrechtliche Handlung oder Unterlassung ihrer Mitarbeitenden oder Beauftragten oder der Schaden ausschliesslich auf eine Pflichtverletzung eines Dritten zurückzuführen ist.
5.5 Bei Tod und Körperverletzung leisten die Mountain Flyers 80 Ltd innert 15 Tagen finanzielle Soforthilfe an die Schadenersatzberechtigten natürli-chen Personen nach Art. 15 LTrV. Im Todesfall beträgt sie mindestens 16‘000 Sonderziehungsrechte.
5.6 Offeriert Mountain Flyers 80 Ltd dem Kunden oder seinen Angehörigen bei einem Unfall mit Personenschäden vertraglich eine höhere Schadener-satzleistung als sie gesetzlich geschuldet ist oder verzichtet sie auf den Entlastungsbeweis, gelten das Angebot und der Verzicht nur gegenüber den Geschädigten und nicht gegenüber regressierenden Sozialversicherungen oder anderen Versicherern.
5.7 Hat Mountain Flyers 80 Ltd neben der Haftpflichtversicherung zu Gunsten der Kunden eine Insassen-Unfallversicherung abgeschlossen und leistet diese bei einem Unfall mit Personenschäden eine Entschädigung, rechnen Mountain Flyers 80 Ltd die Zahlungen der Unfallversicherung an die Haft-pflichtansprüche der Geschädigten an.
5.8 Die Haftung für den Schaden bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des aufgegebenen Gepäcks ist begrenzt auf 1‘288 Sonderziehungsrechten pro Kunde. Hat der Kunde bei der Buchung einen höheren Wert deklariert und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet, erstreckt sich die Haftung bis zur Höhe des angegebenen Betrages, sofern Mountain Flyers 80 Ltd nicht nachweist, dass dieser Betrag den tatsächlichen Wert des Reisegepäcks übersteigt. Die Haftung gilt nicht für Schäden, die auf die Art des Reisegepäcks oder einen dem Reisegepäck innewohnenden Mangel zurückzuführen sind.
5.9 Die Haftung für den Schaden bei Verspätung der Beförderung ist begrenzt auf 5‘346 Sonderziehungsrechten pro Kunde und 1‘288 Sonderziehungs-rechten pro Gepäck. Die Haftung entfällt, wenn Mountain Flyers 80 Ltd nachweisen, dass sie, ihre Mitarbeitenden und Beauftragten alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihnen nicht möglich war, solche Massnahmen zu treffen.
5.10 Befördern Mountain Flyers 80 Ltd das Gepäck nicht mit dem Helikopter und beauftragt sie einen Dritten mit dem Transport, haften sie nicht für Schäden, die sich durch oder während einer solchen Beförderung ereignen.
6. Weisungsrecht des Piloten
Der Pilot hat als Bordkommandant gegenüber allen Passagieren ein Weisungsrecht. Die Passagiere müssen seine Anweisungen und die Anweisun-gen der übrigen Besatzung befolgen.
7. Flüge ins Ausland / Reisedokumente
Bei Flügen ins Ausland ist der Passagier dafür verantwortlich, über die notwendigen Reisedokumente (Pass) und allfällige Aus- und Einreisebewilli-gungen (Visum) zu verfügen. Er trägt die Kosten, falls ihm eine Behörde die Ausreise oder Einreise verweigert.
8. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestim-mungen keinen Einfluss. Eine unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte Zweck – soweit gesetzlich zulässig – erreicht wird.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Sämtliche Beförderungsverträge mit Mountain Flyers 80 Ltd, auch internationale, unterstehen schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Bern.
III. BEFÖRDERUNG VON GÜTERN
10. Allgemeines
10.1 Der Beförderungsvertrag kommt mit der schriftlichen oder mündlichen Buchung zustande. Mountain Flyers 80 Ltd. bestätigt den Auftrag schriftlich, per E-Mail oder per Post.
11. Preise, Fälligkeit und Kostenvoranschlag
11.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF).
11.2 Wurde eine Vorauszahlung vereinbart und nicht erfüllt, können die Mountain Flyers 80 Ltd die Beförderung verweigern.
11.3 Vor dem Flug stellt Mountain Flyers 80 Ltd. einen Kostenvorschlag zusammen. Dieser berücksichtig den Auf- und Abladeort, veranschlage Kosten und das Gesamtgewicht der Fracht. Mountain Flyers 80 Ltd. hält sich das Recht vor, Anpassungen die Abweichungen zum Kostenvorschlag zur Fol-ge haben, nachträglich zu verrechnen.
11.4 Der vereinbarte Beförderungspreis versteht sich für eine Beförderung bei normalen Sicht- und Windverhältnissen und bemisst sich nach dem beför-derten Gewicht. Ist er nach Rotationen bestimmt, zählt als Rotation ein Flug vom Aufnahme- an den Abladeort und zurück.
12. Bereitstellen des Flugbetriebsmaterials
12.1 Das Flugbetriebsmaterial wie Struppen, Ketten, Kübel, Netze usw. wird durch die Mountain Flyers 80 Ltd. zur Verfügung gestellt. Die Lasten werden durch die Flughelfer von Mountain Flyers 80 Ltd. oder durch einen ausgebildeten Task Specialist Third Party (TST). angehängt. Die zu transportie-renden Güter sind so bereitzustellen, dass das in der Offerte oder vom Piloten angegebene Maximalgewicht nicht überschritten wird.
13. Vorbereitung der Start -und Landeplätze und des Transportgutes
13.1 Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass beim An- und Abflug sowie beim Transport oder der Montage mit dem Helikopter starker Abwind ent-steht. Für allfällige Schäden, welche durch diesen Abwind an Menschen, Tiere oder Sachen (Fahrzeuge, Gebäude etc.) entstehen, wird eine Haftung von Mountain Flyers 80 Ltd. ausgeschlossen. Die Aufnahme- bzw. Abladeplätze sind entsprechend vorzubereiten und die Sicherheitsabstände oder Absperrungen vor Ort müssen gewährleistet sein. Ein Betreten durch Unbefugte während des Flugbetriebs ist auszuschliessen. Dafür ist ausschliess-lich der Auftraggeber verantwortlich. Die Flughelfer von Mountain Flyers 80 Ltd. stehen auf Anfrage für sachdienliche Hinweise zur Verfügung.
13.2 Für Verzögerungen, d.h. zeitlichen Mehraufwand, welche durch falsche oder fehlende Vorbereitungen des Transport- oder Montagegutes sowie des Aufnahme- und Abladeplatzes entstehen, wird der Kunde entschädigungspflichtig (Aufwand nach effektiv geflogenen Minuten sowie Standgebühr).
13.3 Der Kunde muss sicherstellen, dass sich sein Personal und alle anderen Personen, die sich mit der Beförderung oder Montage der Last befassen oder die sich am Start- und Landeplatz befinden, den anwendbaren Sicherheitsvorschriften (SUVA 88819.d: „Neun lebenswichtige Regeln für das Helikopter-Bodenpersonal“) folgeleisten. Er sorgt dafür, dass diese Personen mit den dafür notwendigen und vorgeschriebenen Schutzausrüstungen (Helm, Handschuhe, Schutzbrille, Montage-Sicherheitsgurten, farbige Schutzkleidung usw.) ausgerüstet sind, und verweist Personen ohne die vorge-schriebene Ausrüstung vom Platz. Bei Missachtung dieser Vorschriften sind im Schadenfall allfällige Haftungs- und Regressansprüche gegenüber Mountain Flyers 80 Ltd. ausgeschlossen.
13.4 Der Kunde informiert die Anwohner, bei Flügen in bewohntes Gebiet, spätestens fünf Tage im Voraus über den Helikoptereinsatz. Er teilt ihnen Ort, Zeit und Dauer des Einsatzes, Art der Fracht, Sicherheitsmassnahmen wie Fenster schliessen, Storen einfahren, lose Gegenstände fixieren, Tiere in Sicherheit bringen, Fahrzeuge umparken sowie die Telefonnummer von Mountain Flyers 80 Ltd. mit.
14. Nutzlast pro Flug
14.1 Die Transportkapazität wird für die zum vorgesehenen Einsatztermin als normal bezeichnete Lufttemperatur zugesichert. Ist diese höher als normal, so reduziert sich die zu transportierende Nutzlast entsprechend der flugtechnischen Vorschriften. Die in der Offerte als Höchstgewicht angegebene Nutzlast ist verbindlich. Sollte das Transportgut das in der Offerte angegebene Höchstgewicht übersteigen, gehen die zusätzlich erforderlichen Flug-kosten (Aufwand nach effektiv geflogenen Minuten) und Standgebühren zu Lasten des Kunden. Im Zweifelsfalle ist für die Messung der Lasten die Bordwaage des Helikopters massgebend. Sollte aufgrund eines Übergewichtes eine Beschädigung am Transportgut entstehen, so lehnt Mountain Flyers 80 Ltd. bzw. die entsprechende Versicherung jegliche Haftung ab.
15. Verspätung/Annullation
15.1 Mountain Flyers 80 Ltd. kann den Flug aus meteorologischen, technischen oder operationellen Gründen ohne Schadenfolge verschieben oder annullieren.
15.2 Verzögert sich der Abflug, weil die Fracht nicht zur Beförderung bereit ist oder weil der Kunde die Anwohner nicht genügend informiert hat oder weil die Sicherheit am Start- oder Landeplatz nicht gewährleistet ist, kann Mountain Flyers 80 Ltd. den Flug nach einer angemessenen Wartezeit annul-lieren. In diesem Fall hat der Kunde den getätigten Aufwand und eine Standgebühr pro Stunde zu bezahlen.
15.3 Annulliert der Kunde den Flug gelten die Annullationsgebühren gemäss Artikel 4.6 dieser Vereinbarung.
16. Abweichung von Offerte / Auftragsbestätigung
16.1 Erfährt der Auftrag gegenüber der erstellten Offerte bzw. Auftragsbestätigung eine Änderung (anderer Start- bzw. Landeplatz, schwerere Unterlasten u.a.), so ändert sich dementsprechend die Abrechnung (Aufwand nach effektiv geflogenen Minuten). Mountain Flyers 80 Ltd. behält sich vor, einen anderen als den offerierten Helikoptertyp einzusetzen, wobei ein solches Umdisponieren keinen Einfluss auf die Summe der Offerte hat.
17. Bewilligungen von Start- und Landeplätzen
17.1 Die Bewilligung des Grundeigentümers für die Benützung von Start- und Landeplätzen ist grundsätzlich durch den Auftraggeber einzuholen. Ebenso allfällige Spezialbewilligungen der örtlichen Behörden (Gemeinde, Polizei) für Flüge aller Art über dichtbesiedelten Gebieten.
18. Haftung für Schäden an Gütern
18.1 Mountain Flyers 80 Ltd. haftet für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern, wenn der Schaden während der Luftbeförderung entstanden ist, nach den Bestimmungen der Verordnung über den Lufttransport (LTrV) und den anwendbaren internationalen Vorschriften.
18.2 Soweit zulässig wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.
18.3 Mountain Flyers 80 Ltd. ist von der Haftung in dem Mass befreit, als dass sie nachweist, dass der Kunde, dessen Angestellte oder Hilfspersonen oder ein Dritter den Schaden durch eine Pflichtverletzung oder andere widerrechtliche Handlung oder Unterlassung verursacht oder dazu beigetragen hat.
18.4 Die Haftpflicht bei Frachtschäden ist auf die gesetzlich festgelegte Begrenzung von 22 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm beschränkt. Falls der Wert der Güter diesen Betrag übersteigt, kann der Kunde darüber hinaus eine Transportversicherung abschliessen.
18.5 Die Haftung entfällt für den Schaden, der auf die Eigenart der Güter oder einem ihnen innewohnenden Mangel oder auf die mangelhafte Verpa-ckung zurückzuführen ist.
18.6 Die Haftung entfällt für den Schaden aus Verspätung, wenn Mountain Flyers 80 Ltd. nachweist, dass sie, ihre Mitarbeitenden und Beauftragten alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihnen nicht möglich war, solche Massnahmen zu treffen.
18.7 Mountain Flyers 80 Ltd. haftet nicht für Schäden an beförderten Gütern oder auf der Erde, soweit die Verantwortung beim Kunden lag.
18.8 Erleidet der Kunde oder sein Personal durch den Betrieb des Helikopters einen Schaden auf der Erde, haftet Mountain Flyers 80 Ltd. dafür nur, wenn sie ihn absichtlich oder durch ein grobes Verschulden verursacht hat.
18.9 Stellt der Kunde oder der Empfänger einen Schaden an der Fracht fest, der bei der Beförderung entstanden ist, muss er ihn der Mountain Flyers 80 Ltd. unverzüglich schriftlich mitteilen.
18.10 Bei berechtigten Mängelrügen ersetzt Mountain Flyers 80 Ltd. nach ihrer Wahl das transportierte Material oder den Minderwert. Darüber hinaus bestehen keine Schadensersatzansprüche.
18.11 Mountain Flyers 80 Ltd. ist für Schäden an beförderten Gütern versichert, soweit sie dazu gesetzlich verpflichtet ist und für Schäden haftet. Für eine weitergehende Deckung muss der Kunde eine eigene Versicherung abschliessen.
18.12 Ersetzt Mountain Flyers 80 Ltd. oder deren Versicherung den Schaden eines Dritten, den der Kunde, dessen Angestellte oder Hilfspersonen verur-sacht haben, hält der Kunde Mountain Flyers 80 Ltd. schadlos.
18.13 Schäden, für welche die Mountain Flyers 80 Ltd. verantwortlich gemacht und Ersatz beansprucht wird, sind innerhalb von drei Tagen seit dem Ereignis schriftlich der Mountain Flyers 80 Ltd. zu melden. Reparaturen an beschädigten Fahrzeugen, Materialien oder Gebäuden dürfen erst nach Rücksprache mit der Mountain Flyers 80 Ltd. erfolgen.
19. Höhere Gewalt
19.1 Im Falle höherer Gewalt kann keine der vertragsschliessenden Parteien von der anderen für einen daraus entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Dies trifft auch zu, wenn ein Transport infolge schlechter Witterung oder wegen eines technischen Defekts ausfällt oder verschoben werden muss. Besteht der Kunde bei zweifelhafter Witterung auf die Durchführung des Transportes und muss der Pilot an Ort und Stelle den Transport ab-sagen oder abbrechen, so hat der Kunde für die angefallenen Kosten (Aufwand nach effektiv geflogenen Minuten) aufzukommen.
20. Flüge ins Ausland / Import und Exportdokumente
20.1 Der Kunde besorgt alle Import- und Exportdokumente, die für die internationale Beförderung von Fracht notwendig sind.
20.2 Bei Flügen ins Ausland können die anwendbaren ausländischen Vorschriften für den Betrieb eines Helikopters den schweizerischen Vorschriften abweichen.